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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Nürtingen findest du hier .

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Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.

Präambel

Die DLRG bildet durch ihre Mitglieder und Gliederungen die größte, freiwillige und führende Wasserrettungsorganisation Deutschlands und der Welt.


In ihr finden alle Mitglieder und Gliederungen eine ehrenamtlich und humanitär wirkende Gesellschaft zur Verhinderung von Ertrinkungsfällen vor.


Alle Gliederungen, die den Namen der DLRG führen, erkennen den bindenden Charakter dieser Gesellschaft an und verpflichten sich, ihr ganzes Tun und Handeln im Sinne dieser bundesweiten Gesellschaft auszurichten.


Gegenseitiges Vertrauen, Glaubwürdigkeit, gemeinschaftliches Handeln sowie die Übereinstimmung von Wort und Tat bilden die Grundlage des verbandlichen Umgangs. Sie begründen die menschliche Qualität der Mitglieder und die Stärke der DLRG.

 

I. Name, Sitz und Geschäftsjahr
 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) 1Die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. (DLRG) ist die einzige Fortsetzung der am 19. Oktober 1913 gegründeten Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V.  2Sie führt die Bezeichnung:

Deutsche Lebens-Rettungs-
Gesellschaft e. V.
(DLRG)
  

(2) 1Die DLRG ist im Vereinsregister eingetragen.  2Ihr Sitz ist Berlin.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

II. Zweck


§ 2 Zweck

(1) Die vordringliche Aufgabe der DLRG ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.

(2) Zu den Kernaufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere:­­­­

"
a) frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,

b) Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,

c) Ausbildung im Rettungsschwimmen,

d) Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,

e) Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden.
"

(3) Eine weitere, bedeutende Aufgabe der DLRG ist die Jugendarbeit und die Nachwuchsförderung.

(4) Zu den Aufgaben gehören auch die

"
a) Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,

b) Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,

c) Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,

d) Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,

e) Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen sowie die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Wasserrettung,

f) Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisation und Institutionen,

g) Zusammenarbeit mit Bundesbehörden und -organisationen.  
"

(5) Die DLRG gibt ein Verbandsorgan heraus.


§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

(1)1Die DLRG ist eine gemeinnützige, selbständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. 2Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 3Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) 1Mittel der DLRG dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 2Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG. 3Diese darf niemandem Verwaltungskosten erstatten, die ihrem Zweck fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen gewähren.

 

III. Mitgliedschaft


§ 4 Mitgliedschaft

1Mitglieder der DLRG können natürliche und juristische Personen  des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden. 2Das Mitglied erkennt durch seine Eintrittserklärung die Satzung und Ordnungen der DLRG an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. 3Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die jeweilige örtliche Gliederung. 4Mit der Mitgliedschaft in der örtlichen Gliederung erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen.


§ 5 Ausübung der Rechte und Delegierte

(1) 1Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in seiner örtlichen Gliederung aus und wird in der übergeordneten Gliederung durch die gewählten Delegierten seiner Gliederung vertreten. 2Aus der Satzung der durch die Delegierten vertretenen Gliederung muss eindeutig erkennbar sein, wer als Delegierter gewählt werden kann, wer sie wählt und für welche Amtsdauer sie bestellt werden. 3Die Zahl der Delegierten richtet sich nach der Zahl der Mitglieder, für die im Vorjahr Beitragsanteile abgerechnet wurden.

(2) Die Amtszeit der Delegierten endet mit der Wahl der Delegierten für die nächstfolgende ordentliche Tagung, soweit nicht im Landesverband vorher neue Delegierte gewählt werden.

(3) 1Die Ausübung der Mitgliederrechte in allen Organen ist davon abhängig, dass die fälligen Beiträge bezahlt sind. 2Daher können die Vertreter der Landesverbände ihr Stimmrecht in Bundestagung und Präsidialrat nur ausüben, wenn der jeweilige Landesverband die fälligen Beitragsanteile abgeführt hat.


§ 6 Stimmrecht

1Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. 2Das passive Wahlrecht gilt mit Eintritt der Volljährigkeit. 3Wahlfunktionen in Organen der DLRG oder ihrer Gliederungen können nur Mitglieder ausüben. 4Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend regelt die Jugendordnung.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.  

(2) 1Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres seiner Gliederung zugegangen sein. 2Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

(3) 1Die Streichung als Mitglied kann erfolgen ab einem Rückstand mit einem Jahresbeitrag, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. 2Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.

(4) Den Ausschluss aus der DLRG regelt § 38 Abs. 5 Buchstabe d.

(5)1Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. 2Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an die Gliederung abzugeben. 3Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das die DLRG im Übrigen nicht verpflichtet wird.


§ 8 Beitrag

Die Mitglieder haben die für ihre jeweilige örtliche Gliederung festgelegten Jahresbeiträge zu leisten, die die entsprechenden Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten.  

 

IV. Gliederungen der DLRG und deren Aufgaben


§ 9 Gliederung der DLRG

(1) 1Die DLRG gliedert sich in die DLRG als Bundesverband und in Landesverbände mit eigener Rechtsfähigkeit. 2Die Grenzen der Landesverbände sollen mit denen der Bundesländer übereinstimmen. 3Über Änderungen von Landesverbandsgrenzen entscheidet der Präsidialrat nach Anhörung der beteiligten Landesverbände, über Ausnahmen und  Grenzänderungen innerhalb der Landesverbände das im Landesverband zuständige Organ.

(2) Die Landesverbände können Untergliederungen bilden, die mit Zustimmung des Landesverbandes eigene Rechtsfähigkeit erwerben können.

(3) Alle Satzungen der Landesverbände und deren Untergliederungen müssen in den Aufgaben des Vereinszwecks und in den die Zusammenarbeit in der DLRG und ihren Organen und Gremien tragenden Grundsätzen mit der Satzung der DLRG e.V. in ihrer jeweils gültigen Fassung in Einklang stehen.


§ 10 Aufgaben der Gliederungen

(1) 1Die Landesverbände sind an diese Satzung gebunden und müssen die sich daraus ergebenden Verpflichtungen erfüllen. 2Sie sind ferner verpflichtet, die auf dieser Satzung beruhenden Ordnungen und Beschlüsse umzusetzen. 3Dies gilt entsprechend für alle Untergliederungen.

(2) Satzungen der Landesverbände einschließlich der Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Präsidiums.

(3) Die Landesverbände haben dem Bundesverband Niederschriften über Landesverbands- und Landesverbandsratstagungen, Jahresberichte sowie Jahresabschlüsse termingerecht vorzulegen sowie die festgesetzten Beitragsanteile fristgerecht zu entrichten.

(4) 1Jede Gliederungsebene ist berechtigt, nachgeordnete Gliederungen regelmäßig zu beraten und zu überprüfen. 2Sie kann dazu in deren Arbeit und Unterlagen Einsicht nehmen, sich Abschriften und Kopien fertigen und, falls gegen gesetzliche Vorschriften, diese Satzung, Beschlüsse der Gremien und/oder Richtlinien und Ordnungen der DLRG verstoßen wird, Hilfestellung geben und/oder Weisungen zu deren Einhaltung erteilen. 3Werden solche Hinweise nicht beachtet, können die angewiesenen Maßnahmen vom Anweisenden auf Kosten des Angewiesenen veranlasst und durchgeführt werden.

 

V. Jugend


§ 11 Jugend

(1) Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft junger Mitglieder der DLRG.

(2)1Die Bildung von Jugendgruppen in den Gliederungen der DLRG und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG dar. 2Die freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG.

(3) Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach einer Bundesjugendordnung, die vom Bundesjugendtag beschlossen wird und der Zustimmung des Präsidialrates bedarf.

(4) Die Gliederung der DLRG-Jugend hat dem § 9 dieser Satzung zu entsprechen.

(5) Das Präsidium wird im Bundesjugendvorstand durch eines seiner Mitglieder vertreten.

(6) Die Mitglieder des Bundesjugendvorstandes sind für die Jugendarbeit besondere Vertreter gemäß § 30 BGB.

 

VI. Organe

1. Abschnitt: Bundestagung


§12 Aufgabe

(1) Die Bundestagung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder der DLRG.  

(2) 1Die Bundestagung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt und entscheidet alle grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten der DLRG verbindlich für alle Mitglieder, Gliederungen und Gremien.2Sie nimmt den Bericht der Revisoren und sonstige Berichte entgegen und ist insbesondere zuständig für:

"
a) Wahl der Mitglieder des Präsidiums und seiner Vertreter ausgenommen des Vorsitzenden der Jugend sowie dessen Stellvertreter, des Ehrenpräsidenten und des Generalsekretärs;

b) Wahl der Mitglieder des Schieds- und Ehrengerichtes und deren Stellvertreter;

c) Wahl der Revisoren und deren Stellvertreter;

d) Entlastung des Präsidiums;

e) Ernennung des Ehrenpräsidenten auf Vorschlag des Präsidialrates;

f) Festsetzung der Beitragsanteile, die die Landesverbände ab dem Folgejahr bis zur Neufestsetzung an den Bundesverband abzuführen haben sowie von eventuellen zeitlich begrenzten und zweckgebundenen Umlagen bis zu einer Höhe von ½ Beitragsanteil und die jeweiligen Zahlungsmodalitäten;

g) Genehmigung des Haushaltsplanes und Feststellung des Jahresabschlusses;

h) Beschlussfassung über Anträge;

i) Satzungsänderungen.
"


§ 13 Zusammensetzung

(1) Die Bundestagung wird gebildet aus den Delegierten der Landesverbände und aus den Mitgliedern des Präsidialrates.

(2) 1Die Anzahl der Delegierten der Landesverbände wird nach der Mitgliederzahl, für die im Vorjahr Beiträge abgerechnet worden sind, errechnet. 2Auf je angefangene 4.500 Mitglieder entfällt ein Delegierter. 3Einzelheiten über den Wahlmodus müssen in den Satzungen der Landesverbände enthalten sein. 


§ 14 Stimmberechtigung

1Stimmberechtigt sind die gewählten Delegierten der Landesverbände und die stimmberechtigten Mitglieder des Präsidialrates (§ 23 Buchstabe a) und b). 2Jeder hat eine Stimme.


§15 Einberufung

1Die Bundestagung tritt alle vier Jahre auf Einladung des Präsidenten oder zweier Vizepräsidenten zusammen. 2Eine außerordentliche Bundestagung ist einzuberufen, wenn das Präsidium oder der Präsidialrat diese mit einfacher Mehrheit verlangen.


§ 16 Ladungsfrist

(1) Zur ordentlichen Bundestagung muss schriftlich mindestens 12 Wochen vorher, zu einer außerordentlichen Bundestagung mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.

(2) 1Die Frist wird durch Absendung der Einladung an die stimmberechtigten Mitglieder des Präsidialrates und an die Landesverbände zur Weiterleitung an ihre Delegierten gewahrt. 2Der Tag der Absendung und der Tag des Versammlungsbeginns werden bei der Fristberechnung nicht berücksichtigt.


§ 17 Antragsberechtigung

(1) Antragsberechtigt sind:

"
a) die stimmberechtigten Mitglieder der Tagung,

b) die Ressorttagungen gemäß § 37 in Verbindung
mit § 30 Abs. 1 Buchstabe c) bis h),

c) der Bundesjugendtag.
"

(2) 1Anträge zur Bundestagung müssen schriftlich spätestens sechs Wochen vorher eingereicht werden (Ausnahme siehe § 51 Abs. 2). 2Sie sind ohne Verzögerung den Mitgliedern des Präsidialrates und den Landesverbänden zuzuleiten.

(3) Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen.


§ 18 Beschlussfähigkeit

(1) Die Bundestagung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist.

(2) 1Ist oder wird eine Bundestagung auch nach einer durch die Tagungsleitung bestimmten Unterbrechung  beschlussunfähig, kann aufgrund eines mit 2/3 Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Delegierten zu fassenden Beschlusses innerhalb von zwei Monaten eine neue Bundestagung durchgeführt werden. 2Eine solche neue Bundestagung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. 3Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. 4Zu ihr muss mindestens vier Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.


§ 19 Beschlussfassung

(1) 1Beschlüsse der Bundestagung werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 2Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(2) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden bei der Ermittlung der Mehrheit für Abstimmungen und Wahlen nicht mitgezählt.


§ 20 Abstimmungen und Wahlen

(1) Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht 1/3 der anwesenden Stimmen geheime Abstimmung verlangt.

(2) 1Die Wahlen erfolgen geheim. 2Wenn kein Mitglied der Bundestagung widerspricht, kann offen gewählt werden. 3Wiederwahl ist zulässig. 4Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. 5
§ 19 Abs. 2 gilt entsprechend. 6Erreicht kein Kandidat die erforderliche Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet eine Stichwahl unter den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmenzahlen statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erreicht. 7Bei Stimmengleichheit im Stichwahlgang entscheidet das Los.

(3) Wahlen können als Blockwahl durchgeführt werden, wenn niemand widerspricht.

(4) Im Übrigen regeln die §§ 11 und 12 der Geschäftsordnung das Verfahren.


§ 21 Protokoll

(1) 1Über die Bundestagung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. 2Abschriften dieses Protokolls sind den Mitgliedern der Bundestagung binnen sechs Wochen nach Ende der Tagung über die Landesverbände zuzusenden. 3§ 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) 1Einsprüche gegen das Protokoll können nur von stimm- oder redeberechtigten Mitgliedern schriftlich beim Präsidenten geltend gemacht werden, und zwar binnen acht Wochen nach Absendung. 2Über einen Einspruch entscheidet der Präsidialrat.

 

2. Abschnitt: Präsidialrat
 

§ 22 Aufgabe  

(1) Der Präsidialrat sorgt für eine Zusammenfassung aller in der DLRG wirkenden Kräfte.

(2)1Der Präsidialrat nimmt in den Jahren, in denen eine Bundestagung nicht zusammentritt, deren Aufgaben wahr. 2Ausgenommen ist die Wahl des Präsidenten, die Ernennung des Ehrenpräsidenten, die Festsetzung von Beitragsanteilen und Satzungsänderungen.


§ 23 Zusammensetzung

Der Präsidialrat wird gebildet aus:

"
a) den stimmberechtigten Mitgliedern des Präsidiums,

b) den Landesverbandspräsidenten; soweit ein Landesverbandspräsident dem Präsidium angehört, tritt an seine Stelle sein satzungsgemäßer Vertreter. Sind Landesverbandspräsident und sein satzungsgemäßer Vertreter Mitglieder des Präsidiums oder an der Teilnahme verhindert, tritt an ihre Stelle ein schriftlich bevollmächtigtes Vorstandsmitglied des Landesverbandes,

c) den Stellvertretern im Präsidium, dem Ehrenpräsidenten und dem Generalsekretär.
"


§ 24 Stimmberechtigung

(1) Im Präsidialrat haben die Mitglieder nach § 23 Buchstabe

"
a) je eine Stimme, die Mitglieder nach § 23 Buchstabe

b)  Stimmen entsprechend dem Stimmschlüssel des § 13 Abs. 2. 
"

(2) 1Die Mitglieder nach § 23  Buchstabe c) wirken beratend mit. 2Sie haben Stimmrecht, wenn sie ein Präsidiumsmitglied vertreten.


§ 25 Einberufung

1Der Präsidialrat tritt jährlich mindestens einmal auf Einladung des Präsidenten oder zweier Vizepräsidenten zusammen. 2Auf Beschluss des Präsidiums oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmen des Präsidialrates ist eine Präsidialratstagung einzuberufen.


§ 26 Ladungsfrist

(1) Zur ordentlichen Präsidialratstagung muss schriftlich mindestens sechs Wochen vorher, zu einem außerordentlichen Präsidialrat mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.

(2) 1Die Frist wird durch Absendung der Einladung an die stimmberechtigten Mitglieder des Präsidialrates gewahrt. 2§ 16 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.


§ 27 Anträge

(1) Für die Antragsberechtigung gilt § 17 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bundesjugendtages der Bundesjugendrat tritt.

(2)1Anträge zur Präsidialratstagung müssen schriftlich spätestens vier Wochen vorher eingereicht werden. 2Sie sind nach Antragsschluss ohne Verzögerung den Mitgliedern des Präsidialrates zuzuleiten.


§ 28 Anzuwendende Vorschriften

1Für die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen, für die Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Abstimmungen und Wahlen sowie Protokolle und Einsprüche hiergegen gelten die Regelungen zur Bundestagung entsprechend. 2Im Übrigen regelt das Verfahren die Geschäftsordnung.
 

3. Abschnitt: Präsidium
 

§ 29 Geschäftsführung und Leitung

1Das Präsidium leitet den DLRG-Bundesverband im Rahmen der Satzung und ist für die Geschäftsführung verantwortlich. 2Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Bundestagung und des Präsidialrates.


§ 30 Zusammensetzung

(1) Das Präsidium bilden

"
a) der Präsident,

b) bis zu vier Vizepräsidenten,
"

als Ressortleiter

"
c) der Schatzmeister,

d)  der Leiter Ausbildung,

e) der Leiter Einsatz,

f) der  Bundesarzt,

g) der Leiter Verbandskommunikation,

h) der Justitiar,
"

sowie

"
i) der Vorsitzende der DLRG-Jugend,

k) der Ehrenpräsident,

l) der hauptamtliche  Generalsekretär.
"

(2) Die Ämter zu Abs. 1 Buchstabe c) bis h) haben einen Stellvertreter, zu Buchstabe i) bis zu vier Stellvertreter.

(3) 1Die Mitglieder des Präsidiums - ausgenommen Ehrenpräsident und Generalsekretär - haben eine Stimme. 2Im Verhinderungsfalle nimmt für das Amt Abs. 1 Buchstabe i) ein Stellvertreter Sitz und Stimmrecht wahr.

(4) Mitglieder des Präsidiums gemäß Abs. 1 sollten nicht zugleich ein Amt in einem LV-Vorstand ausüben.


§ 31 Vertretungsbefugnis

1Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und die Vizepräsidenten; jeder ist allein vertretungsberechtigt. 2Vereinsintern wird vereinbart, dass die Vizepräsidenten nur im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfalle des Präsidenten vertretungsberechtigt sind.


§ 32 Amtszeit

 Die Amtszeit der Mitglieder des Präsidiums beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der Annahme der Wahl durch den Nachfolger.


§ 33 Geschäftsverteilung

Das Präsidium legt zum Beginn der Wahlperiode die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten fest und beschließt einen Geschäftsverteilungsplan.


§ 34 Ladungsfrist

1Zu Sitzungen des Präsidiums ist mindestens drei Wochen vorher einzuladen. 2§ 16 Abs. 2 gilt entsprechend


§ 35 Anträge 

1Anträge zur Präsidiumssitzung müssen schriftlich spätestens zwei Wochen vorher eingereicht werden. 2Sie sind nach Antragsschluss ohne Verzögerung den Mitgliedern des Präsidiums zuzuleiten.


§ 36 Anzuwendende Vorschriften

 Für die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen, für die Beschlussfähigkeit, für Abstimmungen sowie für Protokolle und Einsprüche dagegen gelten die Regelungen zur Bundestagung entsprechend.

 

VII. Ressorttagungen
 

§ 37 Aufgaben und Zusammensetzung

1Zur Vorbereitung von Entscheidungen der Organe des Bundesverbandes gibt es Ressorttagungen, die vom Ressortleiter des Präsidiums (§ 30 Abs. 1 Buchstabe c) bis h) geleitet werden. 2In der Ressorttagung werden die Landesverbände durch einen gewählten Ressortverantwortlichen vertreten. 3Aufgabe der Ressorttagungen ist es insbesondere,

"
a) die Interessen der Landesverbände in die Arbeit des Bundesverbandes einzubringen,

b) Beschlüsse der Organe des Bundesverbandes vorzubereiten,

c) im Auftrag der Organe Beschlussempfehlungen zu erarbeiten,

d) auf der Basis der Beschlüsse der Organe die Ressortarbeit bundesweit abzustimmen.
"

 

VIII. Schiedsgerichtsbarkeit
 

§ 38 Aufgaben  

(1) Verbandsinterne Schiedsgerichte (Schieds- und Ehrengerichte) haben auf allen Gliederungsebenen die Aufgabe, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:

"
a) Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung der DLRG, ihrer Gliederungen, ihrer satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf deren Tätigkeit in der DLRG beziehen und soweit das beleidigte Mitglied den Spruch des Schieds- und Ehrengerichtes vor Ausspruch als bindend anerkennt,

b) Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die der DLRG oder ihren Gliederungen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das Ansehen der DLRG zu schädigen, sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen; soweit Mitglieder finanziell geschädigt sind, jedoch nur, falls diese sich vor dem Spruch des Schieds- und Ehrengerichtes diesem als bindend unterworfen haben.
"

(2) 1Sie haben ferner die Aufgabe, anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und Gliederungen und zwischen Gliederungen untereinander zu entscheiden, soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt, die sich aus dieser Satzung, den Satzungen der Landesverbände oder deren Untergliederungen sowie aus weiteren satzungsgemäßen Regelwerken und/oder Beschlüssen satzungsgemäßer  Organe ergeben. 2Zum Zwecke der Durchsetzung seiner Entscheidung kann das Schieds- und Ehrengericht alle geeigneten Auflagen und Maßnahmen verhängen.

(3) 1Sie entscheiden über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe. 2Im Falle einer Anfechtung eines Beschlusses kann das Schieds- und Ehrengericht bis zu seiner endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen. 3Hält es die Anfechtung für begründet, hebt es den Beschluss auf.

(4) Ferner ahndet das Schieds- und Ehrengericht der Bundesebene Verletzungen der Anti-Doping-Bestimmungen der Anti-Doping-Ordnung der DLRG und des rettungssportlichen Regelwerks der DLRG. 

(5) Gegen ein Mitglied kann das Schieds- und Ehrengericht im Rahmen seiner Zuständigkeit wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:

"
a) Rüge oder Verwarnung, mit ggfs. entsprechender Veröffentlichung gem. WADA und NADA-Code

b) zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,

c) befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,

d) befristeter oder dauernder Ausschluss aus der DLRG,

e) Aberkennung ausgesprochener Ehrungen,

f) zeitliche oder lebenslängliche Wettkampfsperre.
"


§ 39 Zusammensetzung  

(1) 1Das gewählte Schieds- und Ehrengericht besteht in allen Gliederungsebenen aus einem Vorsitzenden und bis zu drei Vertretern, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen, und zwei Beisitzern oder ihren jeweiligen Stellvertretern. 2Der Vorsitzende und seine Stellvertreter dürfen während ihrer Amtszeit im Bereich der Gliederungsebene, für dessen Schiedsgericht sie gewählt sind, kein anderes Wahlamt ausüben.

(2) 1Ein weiterer Beisitzer und seine Vertreter sind aus Vorschlägen der Jugend zu wählen (Jugendbeisitzer). 2Dieser gehört dem Schiedsgericht an, wenn die DLRG-Jugend oder ein Jugendmitglied am Verfahren beteiligt ist.

(3) Bei Streitigkeiten zwischen DLRG-Gliederungsebenen wird das Schieds- und Ehrengericht um je einen jeweils von den Streitparteien benannten  Schiedsrichter erweitert.

(4) 1Das Schieds- und Ehrengericht auf Bundesebene besteht aus zwei Kammern. 2Die 1. Kammer entscheidet als erste Instanz in Verfahren auf Bundesebene und in Streitigkeiten auf Landesebene, wenn auf Landesebene keine Schiedsgerichtsbarkeit existiert. 3Die 2. Kammer entscheidet als Berufungsinstanz gegen Entscheidungen der 1. Kammer sowie in weiteren Berufungsverfahren soweit eine Zuständigkeit der Bundesebene nach der Schieds- und Ehrengerichtsordnung gegeben ist. 4Sie ist als 1. Instanz zuständig für die Ahndung von Verletzungen der Anti-Doping-Bestimmungen. 5Berufungsinstanz gegen eine Entscheidung, die die Verletzung der Anti-Doping-Bestimmungen ahndet, ist das Sportschiedsgericht bei dem Deutschen Institut für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) in Köln.

(5) Im Übrigen gibt sich das Schiedsgericht nach der jeweiligen Wahl seine Zuständigkeitsregelung selbst.


§ 40 Kostentragung

Den Beteiligten können die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.


§ 41 Schieds- und Ehrengerichtsordnung

Im Übrigen regelt die Zusammensetzung der Schieds- und Ehrengerichte, die Wahl der Mitglieder sowie dessen Aufgaben und das Verfahren eine Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG, die vom Präsidialrat beschlossen und beim Registergericht hinterlegt wird.


§ 42 Ordentlicher Rechtsweg

Im Falle der Unzuständigkeit des Schieds- und Ehrengerichts und/oder zur Überprüfung der Wirksamkeit des Schiedsspruches ist die Anrufung des ordentlichen Gerichts erst nach Ausschöpfung des vereinsinternen Rechts- und Schiedsweges möglich.

 

IX. Kuratorium
 

§ 43 Aufgabe

(1) Zur Mehrung des Ansehens der DLRG, Förderung und Unterstützung des Präsidiums bei der Bewältigung der satzungsgemäßen Aufgaben sowie zur Fortentwicklung der humanitären und rettungssportlichen Anliegen wird beim Bundesverband ein Kuratorium gebildet.

(2) Mitglied im Kuratorium können herausragende Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sowie verdiente ehemalige ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter aller Ebenen sein.

(3) 1Die Mitglieder werden vom Präsidium berufen. 2Dem Kuratorium gehören bis zu 20 Personen an. 3Sie leisten Beiträge, deren Art und Höhe sie selbst bestimmen.

(4) Eine Kostenerstattung für Sitzungen und Tagungen findet nicht statt.

 

X. Kommissionen
 

§ 44 Aufgabe

Kommissionen können durch Beschluss eines Organs für bestimmte und abgegrenzte Aufgaben gebildet werden.

 

XI. Sonstige Bestimmungen
 

§ 45 Ordnungen und Richtlinien

(1) Die von den Organen und Gremien des Bundesverbandes aufgrund der Satzung erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für alle Gliederungen und Mitglieder bindend.

(2) 1Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. 2Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.

(3) 1Die Prüfungsordnungen werden vom Präsidialrat erlassen. 2Die Ausführungsbestimmungen beschließt das Präsidium.


§ 46 Gestaltungsordnung
DLRG-Markenschutz und -Material  

(1) 1Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien mit Stempel- und Siegelanweisung sowie die Verwendung der Buchstabenfolge werden in der Gestaltungsordnung (Standards) geregelt. 2Sie wird vom Präsidialrat erlassen.

(2) Die Buchstabenfolge DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister des Deutschen Patentamtes in München markenrechtlich geschützt.

(3) Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben.

(4) Die Gliederungen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.


§ 47 Ehrungen

1Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. 2Einzelheiten regelt eine Ehrungsordnung, die vom Präsidialrat erlassen wird.


§ 48 Geschäftsordnung

Zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe sowie aller Gremien erlässt der Präsidialrat eine Geschäftsordnung.


§ 49 Wirtschaftsordnung  

Finanz- und Materialwirtschaft sowie Rechnungslegung werden durch eine Wirtschaftsordnung geregelt, die vom Präsidialrat erlassen wird.


§ 50 Regelwerk für den Rettungssport

1Zur Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Rettungs-schwimmen erlässt der Präsidialrat ein Regelwerk Rettungssport.
2Zur Bekämpfung des Dopings erlässt der Präsidialrat aufbauend auf den Regelungen der WADA und NADA eine Anti-Doping-Ordnung.
3Diese Anti-Doping-Ordnung ist die Grundlage der Ahndung von Dopingverstößen und gilt nach § 4 Satz 2 der DLRG-Satzung verbindlich für alle Mitglieder der DLRG.

  

XII. Schlussbestimmungen
 

§ 51 Satzungsänderungen

(1) 1Satzungsänderungen können nur von der Bundestagung beschlossen werden. 2Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

(2) 1Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung 16 Wochen vor der Bundestagung beim Präsidium eingereicht sein und mit der Einladung zur Bundestagung bekannt gegeben werden. 2Inhaltliche Änderungen vorliegender Anträge sind während der Beratung möglich. 3Ein so geänderter Antrag muss vor der Beschlussfassung im Wortlaut vorliegen und vorgelesen sein.

(3) Das Präsidium wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die von dem Registergericht oder von dem Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.


§ 52 Auflösung

(1) Die Auflösung der DLRG kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens acht Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Bundestagung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

(2) 1Bei Auflösung der DLRG fällt deren Vermögen nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes an einen anderen gemeinnützigen Verband mit gleicher oder artverwandter Zielsetzung. 2Das gleiche gilt bei Änderung des Zweckes.


§ 53 Inkrafttreten

1Diese Satzung ist am 22. Oktober 1966 durch die Bundestagung beschlossen worden, eingetragen unter der Nummer VR 24198 Nz beim Amtsgericht Charlottenburg und mit der Eintragung in Kraft getreten. 2Sie wurde zuletzt geändert durch die Bundestagung in Nürburg am 07. November 2009  und wurde dabei vollständig neu gefasst. 3Die Änderung tritt mit dem Datum der Eintragung beim zuständigen Amtsgericht in Kraft.

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